RS Vwgh 1989/10/17 89/14/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §212;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 153;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/02/08 85/13/0001 1

Stammrechtssatz

Hat der Abgabenpflichtige von sich aus keine Beweise für seine Behauptungen erbracht, berechtigt dies die belangte Behörde nicht, sich über die Behauptungen des Abgabepflichtigen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen. Der Umstand, daß bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt, bedeutet keineswegs, daß die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird. Insbesondere in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, daß sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, erfordert ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, daß der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw Glaubhaftmachung aufgefordert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140124.X01

Im RIS seit

17.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten