RS Vwgh 1989/10/17 88/14/0204

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 102;

Rechtssatz

Soll ein Raum (der nicht in den Verband der dem Abgabepflichtigen als Haushalt dienenden Wohnung eingegliedert ist) Betriebsvermögen darstellen, ist zu fordern, daß die betriebliche Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreicht, das das Vorhandensein eines (betrieblichen) Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen läßt. Die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitsraumes muß sich nicht nur auf Grund schriftlicher Arbeiten ergeben. Sie kann auch in der Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen begründet sein (Hinweis auf E 23.4.1985, 84/14/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140204.X03

Im RIS seit

17.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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