RS Vwgh 1989/10/17 89/11/0151

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Die Annahme der Behörde, wochentags um ca 17 Uhr sei ein starkes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen, ist hinsichtlich Tatzeit und Tatort zu konkretisieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110151.X02

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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