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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §897 impl;Rechtssatz
Die Einberufung zu einer Kaderübung gem § 29 Abs 6 WehrG ist auf Grund einer freiwilligen Meldung zur Leistung solcher Waffenübungen, welche von der Militärbehörde (fristgerecht) angenommen wurde, nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr der Betreffende nicht zustimmt und er meint, daß seine Eignung hiefür sowie die militärischen Erfordernisse nicht gegeben seien. Stellte die "Absolvierung einer ABC-Ausbildung" bloß das Motiv für die Abgabe der freiwilligen Meldung dar, so hindert der Umstand, daß der Betreffende in der Folge dieser Ausbildung nicht erhalten hat, jedenfalls nicht die Einberufung zu Kaderübungen (Hinweis auf das einen ähnlichen Fall betreffende E 6.6.1989, 88/11/0165).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110066.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017