RS Vwgh 1989/10/17 88/11/0066

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ABGB §897 impl;
ABGB §901 impl;
VwRallg;
WehrG 1978 §29 Abs6;

Rechtssatz

Die Einberufung zu einer Kaderübung gem § 29 Abs 6 WehrG ist auf Grund einer freiwilligen Meldung zur Leistung solcher Waffenübungen, welche von der Militärbehörde (fristgerecht) angenommen wurde, nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr der Betreffende nicht zustimmt und er meint, daß seine Eignung hiefür sowie die militärischen Erfordernisse nicht gegeben seien. Stellte die "Absolvierung einer ABC-Ausbildung" bloß das Motiv für die Abgabe der freiwilligen Meldung dar, so hindert der Umstand, daß der Betreffende in der Folge dieser Ausbildung nicht erhalten hat, jedenfalls nicht die Einberufung zu Kaderübungen (Hinweis auf das einen ähnlichen Fall betreffende E 6.6.1989, 88/11/0165).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110066.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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