RS Vwgh 1989/10/17 88/14/0204

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 102;

Rechtssatz

Bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit

betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/14/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140204.X01

Im RIS seit

17.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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