RS Vwgh 1989/10/17 88/14/0206

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 341; ÖStZ 1990, 119;

Rechtssatz

Dem VwGH obliegt nur die Prüfung, ob jenes subjektive Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Bf behauptet. Eine derartige Angabe des Beschwerdepunktes kann der Bf im Falle einer vom VfGH abgetretenen Beschwerde, die keinen Beschwerdepunkt enthält, nur innerhalb der vom VwGH für die Verbesserung der Beschwerde gesetzten Frist nachtragen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140206.X01

Im RIS seit

17.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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