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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 341; ÖStZ 1990, 119;Rechtssatz
Dem VwGH obliegt nur die Prüfung, ob jenes subjektive Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Bf behauptet. Eine derartige Angabe des Beschwerdepunktes kann der Bf im Falle einer vom VfGH abgetretenen Beschwerde, die keinen Beschwerdepunkt enthält, nur innerhalb der vom VwGH für die Verbesserung der Beschwerde gesetzten Frist nachtragen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140206.X01Im RIS seit
17.10.1989