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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache 1. des J in N und 2. der M in S, beide vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OEG in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26. März 2008, Zl. FA13A- 17.10-1/2008-9, betreffend Aussetzung gemäß § 38 AVG (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Schiffgasse 8), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 21. November 2006 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und die Durchführung eines Bergbauanlagenverfahrens nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG).
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2008 beantragte der Erstbeschwerdeführer bei der Behörde die Aussetzung des genannten Genehmigungsverfahrens und führte aus, dass er auf Grund einer listigen Irreführung näher genannte Liegenschaften des antragsgegenständlichen Abbauareals an Dritte veräußert habe. Er werde daher beim Zivilgericht auf die (rückwirkende) Rückabwicklung des Kaufvertrages klagen, sodass er als eigentlicher Grundstückseigentümer dem Genehmigungsverfahren beizuziehen sei. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2008 legte der Erstbeschwerdeführer der Genehmigungsbehörde die beim Bezirksgericht Bruck an der Mur eingereichte Klage vor.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2008 setzte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur das Ermittlungsverfahren über den Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 AVG iVm § 116 Abs. 1 Z. 2 MinroG bis zur Klärung der Vorfrage der Eigentumsverhältnisse an den entsprechenden Liegenschaften durch die ordentlichen Gerichte aus.
Auf Grund der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in dem sie, soweit für die gegenständliche Beschwerde wesentlich, den genannten Bescheid vom 28. Jänner 2008 behob. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Frage der Eigentumsverhältnisse an den in Rede stehenden Grundstücken keine Vorfrage für das gegenständliche Genehmigungsverfahren nach dem MinroG darstelle, weil eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der Liegenschaften gemäß § 116 Abs. 1 Z. 2 Mineralrohstoffgesetz nur dann notwendig wäre, wenn diese Grundstücke der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und nicht, wie gegenständlich, bloß der Errichtung einer Zufahrtsstraße dienten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde der beiden Beschwerdeführer, in der sie sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 38 AVG verletzt erachten. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 38 AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht könnte nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094, den Beschluss vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0045, und die bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz 63 zu § 38 AVG zitierte Judikatur).
Das MinroG enthält keine Bestimmung, wonach dem Eigentümer einer durch einen Gewinnungsbetriebsplan betroffenen Liegenschaft ein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens zukommt. Die Beschwerdeführer können sich daher unabhängig von der Frage ihrer Eigentümereigenschaft nicht auf ein Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens stützen.
Da die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in Rechten verletzt sein können, war die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag nach der genannten Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am 3. September 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040060.X00Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009