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82 GesundheitsrechtNorm
Verordnung der BH Innsbruck vom 25.09.02 betreffend die Betriebszeiten und die Regelung des Bereitschaftsdienstes für die öffentlichen Apotheken in Matrei und Steinach am BrennerLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Apotheken-Betriebszeiten-Verordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; kein verbesserungsfähiger FormmangelSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller betreibt die öffentliche Apotheke in Matrei am Brenner.
Mit seinem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.9.2002, Zl. 7-Apo-1002, 7-Apo-1003, betreffend die Betriebszeiten und die Regelung des Bereitschaftsdienstes für die öffentlichen Apotheken in Matrei am Brenner und Steinach am Brenner, "im Umfang der beiden letzten Absätze".
2. Die genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.9.2002 hat folgenden Wortlaut:
"Gemäß §8 Absatz 1 und 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bgbl. I Nr. 16/2001, Kundmachung Bgbl. I 17/2001; Bgbl. I Nr. 98/2001 und Bgbl. I 65/2002, wird nach Anhörung der österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Tirol und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Tirol folgendes verordnet:
Die öffentlichen Apotheken Matrei am Brenner und Steinach am Brenner sind für den Kundenverkehr - ausgenommen an Feiertagen - von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis
18.30 Uhr, am Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr offenzuhalten.
Sofern der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag fallen, wird eine Betriebszeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt.
Gemäß §8 Absatz 5 Apothekengesetz gilt außerhalb der Offenhaltezeiten hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes folgende Regelung in wöchentlichem Wechsel (Dienstturnus):
01.10.2002 - 06.10.2002 Apotheke Steinach a.Br.
07.10.2002 - 13.10.2002 Apotheke Matrei a.Br.
14.10.2002 - 20.10.2002 Apotheke Steinach a.Br. usw.
Die diensthabende Apotheke hat in der Weise den Bereitschaftsdienst zu versehen, dass sie von Montag bis Freitag, jeweils in der mittäglichen Sperrzeit und von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des folgenden Tages, sowie an Wochenenden von Samstag 12.00 Uhr bis Montag, 08.00 Uhr, ständig dienstbereit zu sein hat.
Diese Verordnung tritt mit 01.10.2002 in Kraft."
3.1. Dem Antragsvorbringen zufolge ist es "offenkundig, dass der Antragsteller von dieser Verordnung unmittelbar betroffen ist".
Den Anfechtungsumfang stellt der Einschreiter wie folgt dar:
"Der Antragsteller bekämpft die [...] dargestellte Verordnung im Umfang der letzten beiden Absätze, womit gemäß §8 Absatz 5 Apothekengesetz der Bereitschaftsdienst außerhalb der Offenhaltezeiten geregelt wird."
3.2. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung bringt der Antragsteller vor, dass das Gesetz den Apotheker oder Apothekenleiter dazu verpflichte, "anwesend" zu sein; demgegenüber habe er nach den bekämpften Verordnungsbestimmungen "ständig dienstbereit" zu sein, womit ein Essen oder Schlafen in dieser Zeit unmöglich sei. Darüber hinaus sei die Regelung in sich widersprüchlich, weil die vorgegebenen Wochen nach dem Text der Verordnung jeweils am Sonntag um 24.00 Uhr enden würden, im folgenden Absatz aber normiert sei, dass der Wochenenddienst bis Montag 08.00 Uhr dauert. Außerdem werde "behauptet, dass die Verordnung mit 1.10.2002 in Kraft trete, obwohl eine Kundgebung erst im Lauf des Oktober 2002, nämlich am 9.10.2002, erfolgt ist".
Weiters erachtet sich der Antragsteller durch die bekämpfte Verordnung - aus näher dargelegten Gründen - in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
3.3. Abschließend stellt der Einschreiter den Antrag,
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.9.2002 im Umfang der beiden letzten Absätze, also die Anordnung gemäß §8 Abs5 Apothekengesetz, als gesetzwidrig und/oder verfassungswidrig aufzuheben".
4. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Verordnungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Antragstellers entgegentritt und die Abweisung des Antrags begehrt.
II. Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VfGG). Um dieses Erfordernis zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (s. VfGH 25.11.2002, V7/00, und die dort zitierte Vorjudikatur).
2.1. Der Einschreiter beantragt, "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.9.2002 im Umfang der beiden letzten Absätze, also die Anordnung gemäß §8 Abs5 Apothekengesetz, als gesetzwidrig und/oder verfassungswidrig aufzuheben".
Diese vom Antragsteller gewählte Formulierung ist jedoch nicht geeignet, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof den Umfang der als gesetz- bzw. verfassungswidrig erachteten Teile der Verordnung eindeutig zu bezeichnen.
Mit Blick auf die inhaltlichen Ausführungen des Antragstellers könnte die Bezugnahme auf "die Anordnung gemäß §8 Abs5 Apothekengesetz" nur so gelesen werden, dass der Antrag auf die Regelungen betreffend den Wechseldienst (Dienstturnus) und die Zeiten des Bereitschaftsdienstes abzielt. Es ist dann aber unklar, ob auch der letzte - das Inkrafttreten der Verordnung betreffende - Absatz der Verordnung vom Antrag umfasst sein soll (wie dies die Formulierung "im Umfang der beiden letzten Absätze" und die - wenngleich rudimentären - Ausführungen zum zeitlichen Auseinanderfallen von Inkrafttreten und Kundmachung der Verordnung nahe legen) oder ob der Antragsteller ausschließlich den auf nur zwei Apotheken beschränkten Wechseldienst als gesetz- bzw. verfassungswidrig erachtet.
2.2. Dem Erfordernis, die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig zu bezeichnen, wird somit durch den vorliegenden Antrag nicht entsprochen. Dem Antrag haftet sohin ein nicht iSd. §18 VfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. zB VfSlg. 13.736/1994); er war daher zurückzuweisen.
3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Apotheken, Öffnungszeiten, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V71.2002Dokumentnummer
JFT_09969077_02V00071_00