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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §9 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 110;Rechtssatz
Die Rückgängigmachung einer freiwilligen "Auflösung" würde bedeuten, daß es zu einer anderen Verwendung der steuerfrei gelassenen Beträge kommen müßte als jener, die der Abgabepflichtige in der Aufzeichnung gegenüber der Abgabenbehörde bereits klar ersichtlich machte. Das stünde aber im Widerspruch mit der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, daß ein zulässigerweise verwendeter steuerfrei gelassener Betrag (bereits) so verwendet sein soll, wie dies in der Aufzeichnung gegenüber dem Finanzamt klar ersichtlich gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140208.X03Im RIS seit
11.07.2001