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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs3 Z4;Rechtssatz
Der VwGH sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht zum Abgehen von seiner Rsp über die Einbeziehung von anteiligen Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung veranlasst. Diese Rechtsauffassung hat der GH außer im E vom 3.5.1988, 87/11/0198, auch in seinen E vom 29.9.1987, 86/11/0179, 11.3.1988, 87/11/0236, 3.5.1988, 87/11/0241, und 27.6.1989, 88/11/0279, vertreten. Der GH verkennt nicht, dass es bei Zugrundelegung dieser Auffassung zu einem Zurückbleiben des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld hinter den nach dem Arbeitsrecht gebührenden Beträgen für Abfertigung und Urlaubsentschädigung kommen kann. Dieses Ergebnis ist aber nichts anderes als die Konsequenz der mit der Normierung eines Grenzbetrages bezweckten Limitierung der öff-rechtlichen Sicherung von Entgeltansprüchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110266.X01Im RIS seit
20.02.2007