RS Vwgh 1989/10/17 86/14/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 178;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0154 E 3. Mai 1983 VwSlg 5783 F/1983; RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH ist der Auffassung, daß auch bei der Reise eines Professors für Geographie an der Pädagogischen Akademie des Bundes, die dermaßen gestaltet ist, daß sie nicht einwandfrei die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit erkennen läßt, der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Er sieht also keinen Anlaß, auf Reisen von Professoren einen anderen Maßstab anzulegen als auf Reisen von Angehörigen anderer Berufsgruppen. Der Gerichtshof hält daher auch iS seiner bisherigen Rechtsprechung eine Reise, die nach Programm und Durchführung nicht nur für einen Geographieprofessor, sondern auch für Angehörige anderer Berufsgruppen Anziehungskraft besitzt, nicht für eine weitaus überwiegend beruflich bedingte Reise, und zwar unbeschadet dessen, daß der Geographieprofessor auch aus allgmein interessierenden Programmpunkten beruflich Gewinn ziehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140100.X02

Im RIS seit

17.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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