Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
In bezug auf persönliche Umstände, die einen (gegenüber den Ansätzen in der V der nö Landesregierung über Sozialhilfen) erhöhten Bekleidungsbedarf begründen könnten, trifft den Hilfsbedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, weil die Behörde von sich aus, ohne konkrete Angaben des Hilfesuchenden, keine entsprechenden Feststellungen über dessen durch persönliche Umstände bedingten Sonderbedarf treffen kann (Hinweis E 21.5.1986, 85/11/0236 und E 1.3.1988, 87/11/0227).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110166.X03Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009