RS Vwgh 1989/10/17 89/11/0166

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG NÖ 1974 §12;

Rechtssatz

In bezug auf persönliche Umstände, die einen (gegenüber den Ansätzen in der V der nö Landesregierung über Sozialhilfen) erhöhten Bekleidungsbedarf begründen könnten, trifft den Hilfsbedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, weil die Behörde von sich aus, ohne konkrete Angaben des Hilfesuchenden, keine entsprechenden Feststellungen über dessen durch persönliche Umstände bedingten Sonderbedarf treffen kann (Hinweis E 21.5.1986, 85/11/0236 und E 1.3.1988, 87/11/0227).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110166.X03

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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