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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Spruch, der Besch habe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit "sehr erheblich, somit unter besonderer Rücksichtslosigkeit" überschritten, entfaltet sowohl in Ansehung der Rücksichtslosigkeit (§ 66 Abs 2 lit f KFG) als auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung Bindungswirkung (für die Kraftfahrbehörde). Das ist anders als bei Bestrafungen wegen Übertretungen der §§ 20 Abs 2 und 52 Z 10 a StVO ohne die Qualifizierung nach § 99 Abs 2 lit c StVO.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110126.X02Im RIS seit
16.07.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011