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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl ist nicht iSd VwGH (Hinweis auf B 13.10.1987, 87/11/0073, 3.3.1989, 88/11/0171) - dadurch gegenstandslos geworden (und daher das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen), dass der Bf anlässlich seiner neuerlichen Stellung von der Stellungskommission der bel Beh für "Untauglich" erklärt wurde und daher nicht mehr zum Präsenzdienst einberufen werden kann. Der Bf hat nämlich in seiner schriftlichen Stellungnahme sein weiterbestehendes rechtliches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit u. a. damit begründet, dass gegen ihn wegen Nichtbefolgung dieses Einberufungsbefehles ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen worden. Es muss daher jedenfalls aus diesem Grunde weiterhin von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden ist.
Schlagworte
ZurückziehungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110066.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017