RS Vwgh 1989/10/17 88/11/0066

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl ist nicht iSd VwGH (Hinweis auf B 13.10.1987, 87/11/0073, 3.3.1989, 88/11/0171) - dadurch gegenstandslos geworden (und daher das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen), dass der Bf anlässlich seiner neuerlichen Stellung von der Stellungskommission der bel Beh für "Untauglich" erklärt wurde und daher nicht mehr zum Präsenzdienst einberufen werden kann. Der Bf hat nämlich in seiner schriftlichen Stellungnahme sein weiterbestehendes rechtliches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit u. a. damit begründet, dass gegen ihn wegen Nichtbefolgung dieses Einberufungsbefehles ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen worden. Es muss daher jedenfalls aus diesem Grunde weiterhin von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden ist.

Schlagworte

ZurückziehungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110066.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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