RS Vwgh 1989/10/17 89/11/0131

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0113 E 16. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Vorfrage lösenden Berufungsbescheides, können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gem § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 von Bedeutung sein (Hinweis auf E 23.10.1985, 85/11/0083, und 27.3.1987, 86/11/0176).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110131.X02

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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