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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 98;Rechtssatz
Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt (Hinweis auf E 5.12.1972, 2391/71, VwSlg 4464 F/1972 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140189.X01Im RIS seit
17.10.1989Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010