RS Vwgh 1989/10/17 88/14/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §9 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 110;

Rechtssatz

Der Begriff der "Verwendung" in § 9 Abs 3 Satz 4 EStG umfaßt jede Disposition des Abgabepflichtigen über den steuerfrei gelassenen Betrag, also nicht bloß eine Verrechnung gegen eine zulässige vorzeitige Abschreibung oder einen zulässigen Investitionsfreibetrag, sondern auch eine "Auflösung" des steuerfrei gelassenen Betrages nach Ablauf des seiner Inanspruchnahme folgenden vierten Jahres mangels bestimmungsgemäßer Verwendung, aber auch (wie im Beschwerdefall) eine freiwillige frühere "Auflösung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140208.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten