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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Auch die nicht wieder erfolgte Vorlage des zurückgestellten angefochtenen Bescheides stellt eine teilweise Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen und gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140194.X01Im RIS seit
11.09.2007