RS Vwgh 1989/10/17 89/14/0194

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Auch die nicht wieder erfolgte Vorlage des zurückgestellten angefochtenen Bescheides stellt eine teilweise Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen und gilt als Zurückziehung der Beschwerde.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140194.X01

Im RIS seit

11.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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