RS Vwgh 1989/10/17 89/11/0151

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Eine strafbare Handlung, die auf Grund der Bindung an die Bestrafung("mit besonderer Rücksichtslosigkeit") nach § 99 Abs 2 lit c StVO eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG darstellt, lässt bei einem bisher nicht einschlägig vorgemerkten Lenker nur dann auf eine dem § 66 Abs 1 lit a KFG entsprechende Sinnesart schließen, wenn die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der strafbaren Handlung ungewöhnlich hoch zu veranschlagen sind. Dies ist aus der Begründung des Bescheides jedoch nicht erkennbar, noch dazu, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer voll ausgebauten Autobahn stattfand (Hinweis E 4.7.1989, 89/11/0070).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110151.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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