Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Eine strafbare Handlung, die auf Grund der Bindung an die Bestrafung("mit besonderer Rücksichtslosigkeit") nach § 99 Abs 2 lit c StVO eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG darstellt, lässt bei einem bisher nicht einschlägig vorgemerkten Lenker nur dann auf eine dem § 66 Abs 1 lit a KFG entsprechende Sinnesart schließen, wenn die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der strafbaren Handlung ungewöhnlich hoch zu veranschlagen sind. Dies ist aus der Begründung des Bescheides jedoch nicht erkennbar, noch dazu, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer voll ausgebauten Autobahn stattfand (Hinweis E 4.7.1989, 89/11/0070).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110151.X01Im RIS seit
20.07.2007