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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, noch kein rechtskräftiger Strafbescheid vorhanden war, ist die Entziehungsbehörde zweiter Instanz bei Ausübung ihrer Kontrollfunktion an den zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nunmehr rechtskräftigen Strafbescheid gebunden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110131.X01Im RIS seit
13.07.2007