RS Vwgh 1989/10/17 89/11/0131

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, noch kein rechtskräftiger Strafbescheid vorhanden war, ist die Entziehungsbehörde zweiter Instanz bei Ausübung ihrer Kontrollfunktion an den zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nunmehr rechtskräftigen Strafbescheid gebunden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110131.X01

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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