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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Über einen erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Leidenszustand infolge einer kriegskausalen Schädigung (Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung) hat nicht die Berufungsbehörde abzusprechen, weil § 78 KOVG ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung in erster Instanz das Landesinvalidenamt zu entscheiden hat (Hinweis E 15.2.1963, 1413/63, VwSlg 5971 A/1963).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090068.X01Im RIS seit
11.06.2007