RS Vwgh 1989/10/18 87/09/0071

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §22 impl;
BDG 1979 §108;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §21;
ZustG §7;

Rechtssatz

Sieht der Gesetzgeber zwingend - wie in § 108 BDG - eine Zustellung zu eigenen Handen vor, soll damit lediglich eine erhöhte Garantie dafür geschaffen werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem (von der Beh bestimmten) Empfänger tatsächlich zukommt. § 108 BDG verfolgt keine weiteren über diese Sicherungsfunktion hinausgehende Zwecke. Eine - gemessen an § 108 BDG formfehlerhafte Zustellung (hier: formlose Zustellung eines Disziplinarerkenntnisses ohne Zustellnachweis an den zustellbevollmächtigten Verteidiger), bei der das behördliche Schriftstück dem von der Beh bestimmten Empfänger tatsächlich persönlich zukommt, ist wirksam (hier: bedeutsam für Beurteilung der Konsumation des Beschwerderechts), weil in diesem Fall die Garantiefunktion der gebotenen Zustellung zu eigenen Handen leer läuft. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Fehlleistung ihren Ausgang von der behördlichen Zustellverfügung nahm oder im Bereich des eigentlichen Zustellvorganges unterlief.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X01

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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