Index
VwGGNorm
AVG §71 Abs1 litaBeachte
Rechtssatz
Stellt die Partei darüber, warum sie die Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach nicht vorgefunden hat, nur Vermutungen an, die überdies alle darauf hinauslaufen, daß Zustellmängel vorgelegen seien, wobei sie übersieht, daß sie dann, wenn nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden könnte, gar nicht die Beschwerdefrist versäumt hätte und daher eine Wiedereinsetzung gar nicht in Betracht käme, so hat sie auf Grund eines bestimmten zugrundeliegenden Sachverhaltes dargetan, worin das Versehen tatsächlich bestanden hat. Es ist daher auch die Schlußfolgerung, daß es sich nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe, nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020117.X03Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021