RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0117

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita
BAO §308
FinStrG §167
VwGG §46 Abs1
ZustG §17 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/02/0118
Besprechung in:
AnwBl 1990/9, S 524;

Rechtssatz

Stellt die Partei darüber, warum sie die Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach nicht vorgefunden hat, nur Vermutungen an, die überdies alle darauf hinauslaufen, daß Zustellmängel vorgelegen seien, wobei sie übersieht, daß sie dann, wenn nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden könnte, gar nicht die Beschwerdefrist versäumt hätte und daher eine Wiedereinsetzung gar nicht in Betracht käme, so hat sie auf Grund eines bestimmten zugrundeliegenden Sachverhaltes dargetan, worin das Versehen tatsächlich bestanden hat. Es ist daher auch die Schlußfolgerung, daß es sich nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe, nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020117.X03

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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