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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1;Rechtssatz
Sofern dies nicht von vornherein offenkundig ist, ist die Behörde verpflichtet, vor der Ersatzkraftstellung festzustellen, welche Anforderungen die zu vermittelnde Ersatzkraft zu erfüllen hat. Dieses Anforderungsprofil wird primär durch den Antrag des Arbeitgebers bestimmt, muss aber darüber hinaus in den sachlichen Notwendigkeiten des Betriebes begründet und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090061.X01Im RIS seit
12.06.2007