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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Zur Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO genügt, dass dem Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen, dass sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Eine solche Übertretung kann nämlich auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0128; E 17.1.1985, 85/02/0034).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020086.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012