RS Vwgh 1989/10/18 88/02/0199

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;

Rechtssatz

§ 23 Abs 1 stmk GVG vermittelt einem Berufungswerber, der nicht Partner des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ist, nach der Rsp des VwGH (E 24.3.1988, 86/02/0169) kein uneingeschränktes Mitspracherecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren. Dieses Mitspracherecht reicht vielmehr nur soweit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das G subjektive Rechte einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020199.X01

Im RIS seit

13.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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