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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §7 Abs1 idF 1981/486;Rechtssatz
Die Tatsache allein, dass der Inhaber einer Taxikonzession eine Anstellung als Privatchauffeur (angenommen) hat und daher das Taxifahrzeug nicht selber lenken kann, macht die persönliche Ausübung des Taxi-Gewerbes nicht unmöglich, zumal die persönliche Ausübung des Gewerbes die Verwendung von Lenkern im Fahrdienst nicht ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030237.X02Im RIS seit
30.01.2007