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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Bf ist zur Bekämpfung des angefochtenen Berufungsbescheides, mit dem ein Straferkenntnis aufgehoben wurde (weil nach Ansicht der Berufungsbehörde der Bf wegen derselben Verwaltungsübertretung bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung bestraft wurde), legitimiert, weil mit dem angefochtenen Bescheid in einer der Rechtskraft fähigen Weise über das Bestehen einer Vorstrafe des Bf abgesprochen wird; seine Rechtsstellung ist eine verschiedene, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis auf E vom 30.9.1983, 83/04/0125, VwSlg 11171 A/1983).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020150.X01Im RIS seit
27.05.2004