RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0150

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Der Bf ist zur Bekämpfung des angefochtenen Berufungsbescheides, mit dem ein Straferkenntnis aufgehoben wurde (weil nach Ansicht der Berufungsbehörde der Bf wegen derselben Verwaltungsübertretung bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung bestraft wurde), legitimiert, weil mit dem angefochtenen Bescheid in einer der Rechtskraft fähigen Weise über das Bestehen einer Vorstrafe des Bf abgesprochen wird; seine Rechtsstellung ist eine verschiedene, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis auf E vom 30.9.1983, 83/04/0125, VwSlg 11171 A/1983).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020150.X01

Im RIS seit

27.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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