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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter die ihm nach § 43 Abs 1 BDG obliegenen Dienstpflichten verletzt hat, kommt es nicht darauf an, wie hoch der dadurch dem Bund zugeführte Schaden (hier:
Unterbleiben einer Steuervorschreibung wegen fehlender Kontrolle eines Steuerpflichtigen durch den Betriebsprüfer) tatsächlich ist.
§ 43 Abs 1 BDG lässt jeden Hinweis darauf vermissen, dass seine Verletzung eine Art "Erfolgsdelikt" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X06Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015