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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z1;Rechtssatz
Es genügt in Ansehung der Tatzeit, wenn diese im Spruch mit "um
18.45 Uhr" des Tattages angegeben wird weil vom Gesetz nicht gefordert wird, dass sich das im § 52 lit a Z 1 StVO verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020036.X02Im RIS seit
13.12.2006