RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0036

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Es genügt in Ansehung der Tatzeit, wenn diese im Spruch mit "um

18.45 Uhr" des Tattages angegeben wird weil vom Gesetz nicht gefordert wird, dass sich das im § 52 lit a Z 1 StVO verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020036.X02

Im RIS seit

13.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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