RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0033

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;

Rechtssatz

Bei Übernahme des Spruches der Erstbehörde ist eine Zusammenfassung der gesamten Zahllast (Geldstrafe und Verfahrenskosten) zulässig.

Schlagworte

Strafnorm BerufungsbescheidStrafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020033.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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