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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs7 lita;Rechtssatz
Dem Inhaber einer Lenkerberechtigung muss die Bestimmung des § 5 Abs 4 lit a erster Satz und § 5 Abs 7 lit a StVO über das Verlangen einer Blutabnahme bekannt sein, weshalb der Meldungsleger nicht verpflichtet ist, ihn darüber aufzuklären, dass und allenfalls welche weiteren behördlichen Verfahrensschritte unternommen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020039.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009