RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0039

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Dem Inhaber einer Lenkerberechtigung muss die Bestimmung des § 5 Abs 4 lit a erster Satz und § 5 Abs 7 lit a StVO über das Verlangen einer Blutabnahme bekannt sein, weshalb der Meldungsleger nicht verpflichtet ist, ihn darüber aufzuklären, dass und allenfalls welche weiteren behördlichen Verfahrensschritte unternommen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020039.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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