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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863 impl;Rechtssatz
Die Beschäftigung einer vom Arbeitsamt zugewiesenen "Ersatzkraft" kann nicht ohne Rückfrage durch die Behörde beim Arbeitgeber als Zurücknahme des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausgelegt werden. Es kann dem Antragsteller (Arbeitgeber) nicht eine Absicht unterstellt werden, die er nicht hat. Aus der Beschäftigung einer "Ersatzkraft" kann rechtens auch nicht auf eine stillschweigende Rücknahme eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich beantragten Ausländer geschlossen werden (Hinweis E 28.6.1989, 89/09/0229).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090085.X01Im RIS seit
11.07.2001