RS Vwgh 1989/10/18 86/09/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine nachträgliche (wirksame) Einschränkung des ursprünglich umfassenden Berufungsantrages ist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zulässig, unwiderruflich und bewirkt, dass der Verfahrensgegenstand (Sache iSd § 66 Abs 4 AVG) auf den Umfang der aufrechtbleibenden Anfechtungserklärung eingeschränkt ist. Hinsichtlich des nicht mehr angefochtenen Teiles des bekämpften Bescheides tritt Teilrechtskraft ein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X02

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten