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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine nachträgliche (wirksame) Einschränkung des ursprünglich umfassenden Berufungsantrages ist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zulässig, unwiderruflich und bewirkt, dass der Verfahrensgegenstand (Sache iSd § 66 Abs 4 AVG) auf den Umfang der aufrechtbleibenden Anfechtungserklärung eingeschränkt ist. Hinsichtlich des nicht mehr angefochtenen Teiles des bekämpften Bescheides tritt Teilrechtskraft ein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X02Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009