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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Nach der positiven Vorschrift des KOVG ist über die Anerkennung der einzelnen Dienstbeschädigungen spruchmäßig zu erkennen. Liegt ein solcher Spruch noch nicht vor, dann würde die Entscheidung der Berufungsbehörde über diese Anerkennung eine Entscheidung in einer "Sache" bedeuten, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (Hinweis E 15.2.1963, 1413/62).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verfahrensrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090023.X02Im RIS seit
06.12.2006