RS Vwgh 1989/10/18 88/09/0023

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §78 Abs1;

Rechtssatz

Nach der positiven Vorschrift des KOVG ist über die Anerkennung der einzelnen Dienstbeschädigungen spruchmäßig zu erkennen. Liegt ein solcher Spruch noch nicht vor, dann würde die Entscheidung der Berufungsbehörde über diese Anerkennung eine Entscheidung in einer "Sache" bedeuten, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (Hinweis E 15.2.1963, 1413/62).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verfahrensrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090023.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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