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10/10 GrundrechteNorm
AMFG §18 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs 2 AMFG greift in das verfassungsgesetzliche Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein. Nach der Judikatur des VfGH (Hinweis E 23.6.1986, VfSlg 10932/1986) verletzen gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann nicht dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090063.X01Im RIS seit
13.06.2007