RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

10/10 Grundrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §18 Abs1;
AMFG §18 Abs2;
StGG Art6;

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 AMFG greift in das verfassungsgesetzliche Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein. Nach der Judikatur des VfGH (Hinweis E 23.6.1986, VfSlg 10932/1986) verletzen gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann nicht dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090063.X01

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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