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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0158 E 18. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten kann nicht gesprochen werden, wenn die belangte Behörde wegen Verdachts der Verspätung des Rechtmittels ladet, er aber sich schriftlich entschuldigt und ersucht, ihm den Akteninhalt schriftlich vorzuhalten und eine Fristsetzung zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Es hat vielmehr eine neuerliche Ladung zu erfolgen, wenn die Behörde meint, es bestehe das Erfordernis einer mündlichen Befragung. Im übrigen kann die Frage der Verspätung oder Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels auch auf schriftlichem Weg einer Klärung zugeführt werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030159.X01Im RIS seit
30.01.2007