RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0158 E 18. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten kann nicht gesprochen werden, wenn die belangte Behörde wegen Verdachts der Verspätung des Rechtmittels ladet, er aber sich schriftlich entschuldigt und ersucht, ihm den Akteninhalt schriftlich vorzuhalten und eine Fristsetzung zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Es hat vielmehr eine neuerliche Ladung zu erfolgen, wenn die Behörde meint, es bestehe das Erfordernis einer mündlichen Befragung. Im übrigen kann die Frage der Verspätung oder Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels auch auf schriftlichem Weg einer Klärung zugeführt werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030159.X01

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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