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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Ein Beamter, der es - obwohl er auf Grund der ihm tatsächlich zur Verfügung gestellten Unterlagen wissen musste, dass weitere Unterlagen (wenn auch möglicherweise bei einer anderen Dienststelle) vorhanden sind und diese wegen ihres (wenn auch ihm bloß kursorisch bekannten) Inhaltes für die von ihm zu besorgenen dienstlichen Aufgaben bedeutsam sein könnten (hier: Unterlagen der Steuerfahndung für Betriebsprüfer) - unterlässt, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, verletzt die ihm nach § 43 Abs 1 BDG obliegenden Dienstpflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X08Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015