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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs11;Rechtssatz
Eine abstrakt gebliebene Behauptung, es könne ein Messfehler vorgelegen sein, weil ein derartiges Gerät schon durch Rülpsen zu einer Fehlmessung der Magenluft statt der Atemluft veranlasst werden könne, ohne dass dies dem Messenden auffallen müsse, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde auf insoweit unbestimmte Mängel des Gerätes oder Fehler bei dessen Bedienung auszulösen. Es geht nicht um "mögliche" Fehler, sondern um tatsächliche (Hinweis zur vergleichbaren Rechtslage bezüglich bloß abstrakter Bemängelungen der Richtigkeit einer Radarmessung auf das E 27.5.1988, 87/18/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020039.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009