RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0039

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs4b;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Rechtssatz

Eine abstrakt gebliebene Behauptung, es könne ein Messfehler vorgelegen sein, weil ein derartiges Gerät schon durch Rülpsen zu einer Fehlmessung der Magenluft statt der Atemluft veranlasst werden könne, ohne dass dies dem Messenden auffallen müsse, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde auf insoweit unbestimmte Mängel des Gerätes oder Fehler bei dessen Bedienung auszulösen. Es geht nicht um "mögliche" Fehler, sondern um tatsächliche (Hinweis zur vergleichbaren Rechtslage bezüglich bloß abstrakter Bemängelungen der Richtigkeit einer Radarmessung auf das E 27.5.1988, 87/18/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020039.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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