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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Beschuldigte soll ua durch die Angabe des Tatortes rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden; dabei kommt es aber auf das jeweilige Delikt und die Begleitumstände in jedem einzelnen Fall an (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265 und E VS 3.10.1985, 85/02/0053). Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht nicht, wenn es an einem Anhaltspunkt dafür fehlt, der Beschuldigte habe im Bereich des Tatortes zur Tatzeit noch einen weiteren Verkehrsunfall verursacht (§ 4 Abs 1 lit a StVO).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020086.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012