RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0083

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

Dienstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
BDG 1979 §105
BDG 1979 §111 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §119

Rechtssatz

Ein an die Disziplinarbehörde gerichteter Antrag eines Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst (Selbstanzeige) kann prozessual nicht in einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gleich § 118 Abs 1 BDG umgedeutet werden, wenn der Dienstvorgesetzte schon vorher Disziplinaranzeige erstattet hat und in Ansehung der den Gegenstand dieser Anzeige bildenden Tatbestände gegen den Beamten von der Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090083.X01

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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