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DienstrechtNorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Ein an die Disziplinarbehörde gerichteter Antrag eines Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst (Selbstanzeige) kann prozessual nicht in einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gleich § 118 Abs 1 BDG umgedeutet werden, wenn der Dienstvorgesetzte schon vorher Disziplinaranzeige erstattet hat und in Ansehung der den Gegenstand dieser Anzeige bildenden Tatbestände gegen den Beamten von der Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090083.X01Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021