RS Vwgh 1989/10/18 86/09/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs1;

Rechtssatz

Unterstellt die Behörde das Verhalten des Beamten, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, dem § 43 Abs 2 BDG und bekämpft der Beamte nicht den Schuldspruch, ist die Anwendbarkeit des § 95 Abs 1 BDG ausgeschlossen. § 43 Abs 2 BDG stellt nämlich auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird, sodass ein "disziplinärer Überhang" immer vorliegt (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X04

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten