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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG reicht die Tatanlastung, dass die begehrte Auskunft unterlassen wurde. Dass die Auskunft unrichtig war und welchen Wortlaut diese Auskunft hatte, muss im Spruch nicht enthalten sein (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020105.X01Im RIS seit
19.01.2007