RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0105

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG reicht die Tatanlastung, dass die begehrte Auskunft unterlassen wurde. Dass die Auskunft unrichtig war und welchen Wortlaut diese Auskunft hatte, muss im Spruch nicht enthalten sein (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020105.X01

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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