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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
(hier: Übertretung nach § 38 Abs 5 StVO)Rechtssatz
Auch aus § 54 AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020123.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009