RS Vwgh 1989/10/18 87/09/0071

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;

Rechtssatz

Beschwerdefallbezogene Ausführungen, warum die (an sich normativ bedeutungslose) Anführung eines Hinweises auf die Höhe des unterbliebenen Mehrergebnisses (Abgabenverkürzung) durch den Betriebsprüfer für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bedeutsam ist.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X07

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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