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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Beschwerdefallbezogene Ausführungen, warum die (an sich normativ bedeutungslose) Anführung eines Hinweises auf die Höhe des unterbliebenen Mehrergebnisses (Abgabenverkürzung) durch den Betriebsprüfer für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bedeutsam ist.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X07Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015