RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0071

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
KOVG 1957 §7;

Rechtssatz

Das Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG ist nur zu den von der Behörde erzielten Ermittlungsergebnissen, nicht aber zu der von ihr in Aussicht genommenen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zu gewähren. Dass dem ASt nicht das Parteiengehör zur "aufgeworfenen Rechtsfrage der Einschätzung" gemäß § 7 KOVG gewährt worden ist, führt daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090071.X01

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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