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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG ist nur zu den von der Behörde erzielten Ermittlungsergebnissen, nicht aber zu der von ihr in Aussicht genommenen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zu gewähren. Dass dem ASt nicht das Parteiengehör zur "aufgeworfenen Rechtsfrage der Einschätzung" gemäß § 7 KOVG gewährt worden ist, führt daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090071.X01Im RIS seit
13.06.2007