RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §51;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §33;
VStG §40 Abs1;
VStG §40 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf persönliche Vernehmung des Besch besteht nicht. Die auf § 13a AVG gestützte Ansicht, die Beh sei sogar verpflichtet, dem (im Verwaltungsverfahren nicht vertretenen) Besch zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen anzuleiten, ist verfehlt; vielmehr ist es Sache des Besch, von sich aus ein entsprechendes, seiner Entlastung dienendes Vorbringen zu erstatten; die Belehrungspflicht der Behörde erstreckt sich darauf nicht. Nur bei Vorliegen eines solchen Vorbringens wäre die Behörde (auch von Amts wegen) verpflichtet, weitere mögliche Beweise zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers aufzunehmen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren AllgemeinBeweiseVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020087.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten