RS Vwgh 1989/10/18 87/09/0071

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §21;
ZustG §7;

Rechtssatz

Kommt das Schriftstück, das zu eigenen Handen zugestellt werden muss, dem Empfänger ungeachtet eeines Formfehlers (hier:

Übersendung durch die Behörde ohne Verwendung eines Zustellausweises) zu, ist die Zustellung bewirkt. Es spielt keine Rolle, ob die Fehlleistung ihren Ausgang von der behördlichen Zustellverfügung nahm oder im Bereich des eigentlichen Zustellvorganges unterlief.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X09

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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