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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §21;Rechtssatz
Kommt das Schriftstück, das zu eigenen Handen zugestellt werden muss, dem Empfänger ungeachtet eeines Formfehlers (hier:
Übersendung durch die Behörde ohne Verwendung eines Zustellausweises) zu, ist die Zustellung bewirkt. Es spielt keine Rolle, ob die Fehlleistung ihren Ausgang von der behördlichen Zustellverfügung nahm oder im Bereich des eigentlichen Zustellvorganges unterlief.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X09Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015