RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0237

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §7 Abs1 idF 1981/486;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 7 Abs 1 GelVerkG, dass das Taxi-Gewerbe vom Gewerbeinhaber persönlich auszuüben ist, bedeutet nicht, dass der Gewerbeinhaber auch das Taxifahrzeug selber lenken muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030237.X01

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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