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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §7 Abs1 idF 1981/486;Rechtssatz
Die Anordnung des § 7 Abs 1 GelVerkG, dass das Taxi-Gewerbe vom Gewerbeinhaber persönlich auszuüben ist, bedeutet nicht, dass der Gewerbeinhaber auch das Taxifahrzeug selber lenken muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030237.X01Im RIS seit
30.01.2007