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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §7 Abs1 idF 1981/486;Rechtssatz
Die für die persönliche Ausübung des Taxi-Gewerbes notwendigen Investitionen wirken sich nicht nachteilig im Sinne des § 7 Abs 1 GelVerkG aus, wenn der Gewerbetreibende selbst eine "gut dotierte Arbeitsstelle" hat. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass die Ausübung des Taxi-Gewerbes unter Verwendung von Arbeitnehmern mit wirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden ist, ohne Kenntnis der näheren Umstände geschlossen werden, dass schon alleine deswegen die persönliche Ausübung des Taxi-Gewerbes erhebliche Nachteile besorgen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030237.X03Im RIS seit
30.01.2007