RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0237

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §7 Abs1 idF 1981/486;

Rechtssatz

Die für die persönliche Ausübung des Taxi-Gewerbes notwendigen Investitionen wirken sich nicht nachteilig im Sinne des § 7 Abs 1 GelVerkG aus, wenn der Gewerbetreibende selbst eine "gut dotierte Arbeitsstelle" hat. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass die Ausübung des Taxi-Gewerbes unter Verwendung von Arbeitnehmern mit wirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden ist, ohne Kenntnis der näheren Umstände geschlossen werden, dass schon alleine deswegen die persönliche Ausübung des Taxi-Gewerbes erhebliche Nachteile besorgen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030237.X03

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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